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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

Frau mit Haarnetz an Fabrikband

Berlin Tiergarten um 10 Uhr morgens. In Saal 515 des Arbeitsgerichts Berlin spielen sich seltsame Szenen ab. Der etwa 65-jährige beklagte Gesellschafter-Geschäftsführer einer mittelständischen Eismanufaktur mit angeschlossenen Eiscafés führt dem aufmerksam zusehenden Gericht vor, wie lange er zum Anlegen einer bunten Damenbluse und eines farblich dazu passenden Rocks benötigt. Der Anwalt stoppt die Zeit, die bei 49 Sekunden stehen bleibt. Triumphierend blickt der Beklagte zur Klägerin und bemerkt: „In einer Viertelstunde ziehe ich Ihnen ein ganzes Batallion an.“ Die Klägerin, eine typische, nicht mehr ganz junge „Berliner Göre“ erwidert trocken: „Chef, Sie haben die Schuhe vergessen“.

Solche oder ähnliche Szenen spielen sich derzeit in vielen Arbeitsgerichten Deutschlands ab. Es geht um das neue Modethema der Vergütung von Umkleidezeiten, das die Gewerkschaften und in ihrem Gefolge auch zahlreiche Arbeitnehmer für sich entdeckt haben. Sind diese Bestandteil der zu vergütenden Arbeitszeit? Für die Unternehmen kann diese Frage von wirtschaftlich hoher Bedeutung sein: Müssen allen Arbeitnehmern die Umkleidezeiten bereits vergütet werden, ist typischerweise auch die sich anschließende Wegzeit zum Arbeitsplatz bezahlte Arbeitszeit. Dies kann in Summe mit An- und Ablegen der Kleidung schnell 15 Minuten ausmachen. Bei 100 Arbeitnehmern in einem Betrieb entspricht dies pro Tag bereits 25 Stunden zusätzlich zu vergütender Arbeitszeit. Das Thema hat also eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Dimension. Dies gilt umso mehr, wenn man besonders betroffene Branchen in den Blick nimmt. In der Lebensmittelindustrie arbeiten beispielsweise rund 500.000 Arbeitnehmer. Ca. 70% davon, also rund 350.000 Arbeitnehmer, arbeiten in den Bereichen Produktion, Technik und Logistik und müssen spezielle Arbeitskleidung tragen. Geht man von einer durchschnittlichen Umkleidezeit von nur 10 Minuten pro Tag und 211 Arbeitstagen im Jahr aus, kommt man auf ein Gesamtvolumen von ca. 12,5 Millionen Stunden pro Jahr. Legt man einen durchschnittlichen Stundensatz von 18 Euro an und berücksichtigt dann noch die Kosten der Sozialversicherung, ergibt dies eine mögliche Kostenbelastung von ca. 270 Millionen Euro für die gesamte Ernährungsindustrie in Deutschland pro Jahr.

Die Frage, ob Umkleidezeiten zu vergütende Arbeitszeit sind, hat also eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Wann ist dies der Fall und wann nicht?

In einigen Branchen gibt es dazu tarifliche Regelungen, meist jedoch nicht.

Die entscheidende Frage ist dann, ob das Umkleiden „Arbeit“ ist, also zum Bestandteil dessen gehört, was der Arbeitnehmer leisten muss und wofür er bezahlt wird.

Arbeit ist nach einer seltsamen Definition des Bundesarbeitsgerichts jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses (nämlich dem des Arbeitgebers) dient. Dies umfasst nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen.

Das Umkleiden ist im Sinne dieser Definition grundsätzlich nicht vergütungspflichtig, denn der Arbeitnehmer erspart sich durch das Tragen von Dienstkleidung das Tragen seiner eigenen Kleidung. Es ist also auch eigen- und nicht nur fremdnützig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und verbietet, diese Kleidung auch bereits auf dem Arbeitsweg zu tragen. Der Arbeitnehmer ist dann nämlich gezwungen, sich für den Arbeitgeber vor Ort noch einmal umzuziehen.

Das An- und Auskleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist aber auch dann grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn die Dienstkleidung vom Arbeitnehmer zu Hause angelegt und auch auf dem Arbeitsweg getragen werden kann. Der Arbeitnehmer erspart sich auch dann nämlich das An- und Ablegen der eigenen Kleidung.

Nur in Ausnahmefällen gehen die Arbeitsgerichte auch in diesem Fall gleichwohl von einer Fremdnützigkeit und damit von einer Vergütungspflicht für Umkleidezeiten aus: Die Fremdnützigkeit wird zum Beispiel bei „uniformer“ und besonders auffälliger Kleidung bejaht oder wenn das Tragen der Kleidung auf dem Arbeitsweg aus hygienischen Gründen unzumutbar ist.

Von besonders auffälliger Kleidung ist auszugehen, wenn der Träger der Arbeitskleidung im öffentlichen Raum ohne weiteres als Arbeitnehmer eines konkreten Arbeitgebers erkennbar ist. Eine markante Farbgestaltung der Dienstkleidung oder die Verwendung eines auffälligen oder markanten Firmenlogos kann dabei relevant sein. Bejaht wurde dies bspw. für die Dienstkleidung von IKEA.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bejahte die Vergütungspflicht für Zeiten des Umkleidens eines Müllwerkers. Es ging davon aus, dass das Tragen der Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg aus hygienischen Gründen unzumutbar für den Arbeitnehmer sei. In diesem Fall war die Kleidung des Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks durch die Arbeit stark verschmutzt und sonderte sehr unangenehme Gerüche ab. Obwohl das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg vom Arbeitgeber erlaubt war, war es nach der Bewertung des Gerichts dem Mitarbeiter und Dritten nicht zumutbar, diese Kleidung im Privat-Pkw oder in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Arbeitsweg zu tragen. Gleiches galt für das Aufbewahren der getragenen Arbeitskleidung Zuhause.

Neben der grundsätzlichen Frage der Vergütungspflicht steht häufig auch der Umfang der zu vergütenden Umkleidezeiten in Streit. Der Nachweis der konkret angefallenen Zeiten ist in der Praxis nur schwer zu führen. Ein Großteil der eingereichten Klagen scheitern bereits daran, dass die klagenden Arbeitnehmer sich nicht der Mühe unterzogen haben, für jeden einzelnen Arbeitstag die Dauer der Umkleidezeiten und die besonderen Bedingungen bezüglich des Umkleidevorgangs, z.B. bei besonderer Schutz- oder Winterkleidung zu erfassen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung erlauben es jedoch den Gerichten, den Umfang angefallener Umkleidezeiten zu schätzen, wenn der Arbeitnehmer unabdingbare Anknüpfungstatsachen für die Schätzung der Umkleidezeiten hinreichend nachweist. Solche Anknüpfungstatsachen sind zum Beispiel die konkreten Einzelabläufe des Umkleidens oder die örtlichen Gegebenheiten.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

Dr. Holger Thomas
Dr. Holger Thomas, MM

Dr. Holger Thomas ist spezialisiert auf Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften, Restrukturierungen, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, Compliance sowie Personalabbau.

Dr. Paul Brummer

Dr. Paul Brummer ist spezialisiert auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Bonusplänen, auf Wettbewerbsverbote und Auflösungsvereinbarungen sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen.

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