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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Schlusspfiff durch das BAG: Die Befristung von Profifußballern ist rechtmäßig.

Finger tippt auf Smartwatch am Handgelenk

Das BAG hatte am 16. Januar 2018 (Az. 7 AZR 312/16) über die Klage des ehemaligen Bundesligatorwarts Heinz Müller vom FSV Mainz 05 zu entscheiden, der sich unter anderem gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewehrt hat.

Im Profisport und natürlich auch im Bereich des Fußballs ist es allgemein üblich, dass Spieler befristete Arbeitsverträge erhalten. Auch ein Profifußballspieler ist allerdings ein Arbeitnehmer, so dass sich die Befristung seines Arbeitsverhältnisses nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes richtet. Da die sachgrundlose Befristung auf eine Höchstdauer von zwei Jahren begrenzt ist und durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ zusätzlich erschwert wird, muss für eine wirksame Befristung typischerweise ein Sachgrund vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des BAG rechtfertigt die „Eigenart der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 TzBfG) bei Profifußballern grundsätzlich die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. In der bislang vorliegenden Pressemitteilung begründet das BAG dies mit der Besonderheit, dass von einem Profifußballer sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden können.

Bereits die Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz – Az. 4 Sa 202/15) hatte zu Gunsten des Vereins entschieden und dies mit der Unsicherheit der Einsatzmöglichkeiten eines Spielers begründet. Diese Unsicherheit beruhe auf der Verletzungsgefahr, den möglichen Änderungen des vom Trainer vorgegebenen spieltaktischen Konzepts und der Notwendigkeit der ständigen Leistungsverbesserung der Mannschaft. Zudem hätten die Vereine ein berechtigtes Interesse daran, die Altersstruktur der Mannschaften möglichst jung zu halten und auch daran, dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums gerecht zu werden. Nicht zuletzt spielten aber auch die außergewöhnlich hohen Gehälter eine Rolle, die sich in der ersten Bundesliga auf durchschnittlich 1,5 Million Euro pro Jahr belaufen sollen.

Mit seiner Entscheidung hat das BAG auch das bestehende Transfersystem mit inzwischen astronomischen Ablösesummen von bis zu EUR 222 Mio. gesichert. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen, es sei denn, diese Möglichkeit ist im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Bei einem Spielerwechsel während der Vertragslaufzeit muss der Spieler also aus einem gültigen Vertrag herausgekauft werden. Nach Vertragsende kann er hingegen ablösefrei wechseln.

Damit endet die gerichtliche Auseinandersetzung nach der ursprünglich zu Gunsten des Spielers ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz (Az. 3 Ca 1197/14) mit 2:1 für die Vereine.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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