Wir sind Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht!

Herzlich willkommen!

Im Workplace Blog schreiben wir über Themen aus der Workplace Law und HR Welt: Wir besprechen wichtige Gerichtsentscheidungen, nehmen uns Glaubenssätze vor, geben praktische Tipps und vieles mehr…

Unser Workplace Blog lebt von Ihren Kommentaren und Feedback. In diesem Sinne freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen!

Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Neuregelung zur Sozialversicherungspflicht für Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst

Aerzte mit Patient im Bett und Haende halten Tablet

In letzter Zeit gab es vermehrt Auseinandersetzungen mit den Sozialversicherungsträgern über die Einordnung von Ärzten im Rettungsdienst. Für viele Ärzte sind die Einsätze im Rettungsdienst eine Nebentätigkeit. Sie wurden deshalb häufig als Selbständige behandelt und es wurden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Im Rahmen der Betriebsprüfung werden die Notärzte dann aber häufig als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingestuft. Die Arbeitgeber müssen in teils erheblichem Umfang Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen nachentrichten.

Eine abschließende Klärung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung steht noch aus. Die teils deutliche Kritik an der Einordnung als sozialversicherungspflichtig hat den Gesetzgeber jetzt dazu bewogen, eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.

Neu eingefügt wurde §23c Abs.2 SGB IV.

Danach sind Einnahmen aus der Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeit neben

  • einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden pro Woche außerhalb des Rettungsdienstes oder
  • einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.

Soweit die Einnahmen nicht beitragspflichtig sind, bestehen auch keine Meldepflichten.

Diese Neuregelung gilt seit 11. April 2017. Vorsicht ist allerdings bei Altfällen geboten. § 118 SGB IV enthält eine Übergangsregelung, wonach die Neuregelung keine Anwendung findet für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit.

Unklar ist, ob die Neuregelung Anwendung findet, wenn die bisherige Vereinbarung beendet und – ggf. nach zeitlicher Unterbrechung – eine neue Tätigkeit vereinbart wird. Für die Altfälle bleibt alles beim Alten. Es ist abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Fälle am Ende einordnen wird.

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments