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Kürzung von Hinterbliebenenleistungen ab 10 Jahren Altersunterschied zulässig

Hand wirft Muenze in Sparschwein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 entschieden, dass eine Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 % gekürzt werde, keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen des Alters darstelle.

Zwar bewirke die Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, allerdings sei diese gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse daran, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich. Bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren, ab dem der Anwendungsbereich der Klausel eingreift, sei nach Auffassung des 3. Senats der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsbe­rechtigten verbringt. Zudem erfasse die Altersabstandsklausel nur Fälle, in denen der übliche Altersabstand zum Ehepartner erheblich überstiegen sei. Ferner sehe die Versorgungsre­gelung auch keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunter­schieds vor, sondern vielmehr eine schrittweise Reduzierung und bewirke damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

Mit der Entscheidung setzt der 3. Senat seine jüngste Rechtsprechung zu Altersabstandsklauseln konsequent fort. Bereits in seinem Urteil vom 20.02.2018 (Az.: 3 AZR 43/17) hatte der für die Altersversorgung zuständige 3. Senat des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Altersabstandsklausel, wonach der Hinterbliebene überhaupt keine Hinterbliebenenleistungen erhält, wenn der Altersabstand mehr als 15 Jahre beträgt, keine Benachteiligung wegen des Alters nach dem AGG darstelle.

Bereits in der Entscheidung vom 20.02.2018 ging der 3. Senat von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters aus, hielt die Altersabstandsklausel jedoch gem. §10 Satz 1 und 2 AGG für gerechtfertigt. Der vollständige Ausschluss von mehr als 15 Jahren jüngeren Ehegatten begrenze die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken und diene damit dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast.

Ebenso wie in der jüngsten Entscheidung vom 11.12.2018 stellte der 3. Senats bereits in der Entscheidung vom 20.02.2018 für die Beurteilung der Angemessenheit einer Altersabstandsklausel auf das bei einem großen Altersunterschied bereits angelegteRisiko, einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne Versorgungsmöglichkeiten durch den Ehegatten zu verbringen, ab. Der Versorgungsschuldner muss dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des Versorgungsberechtigten angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung übernehmen. Hinsichtlich der Frage, wann ein großer Altersabstand vorliege, stellt der 3. Senat darauf ab, dass in 80 % der Fälle statistisch gesehen der Altersabstand weniger als 7 Jahre betrage.

Die beiden Entscheidungen des 3. Senats geben dem Rechtfertigungstatbestand gem. § 10 Satz 1 und 2 AGG auf begrüßenswerte Weise Konturen und sorgen insoweit für Rechtssicherheit bei Unternehmen sowohl im Hinblick auf bereits bestehende Versorgungssysteme als auch im Hinblick auf zukünftige Versorgungszusagen.

Johannes Wicklerer
Johannes Wickler

Johannes Wickler ist spezialisiert auf betriebliche Altersversorgung, SE-Gründungen, Mitbestimmungsmanagement, die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Auflösungsvereinbarungen sowie auf Unternehmensumstrukturierungen.

Dr. Michael Witteler
Dr. Michael Witteler

Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.

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