Wir sind Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht!

Herzlich willkommen!

Im Workplace Blog schreiben wir über Themen aus der Workplace Law und HR Welt: Wir besprechen wichtige Gerichtsentscheidungen, nehmen uns Glaubenssätze vor, geben praktische Tipps und vieles mehr…

Unser Workplace Blog lebt von Ihren Kommentaren und Feedback. In diesem Sinne freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen!

Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Richterin verkuendet das Urteil

Sachgrundlose Befristungen sind in der Praxis weit verbreitet. Aus Arbeitgebersicht stellen sie ein bedeutendes Instrument für die Flexibilisierung der Arbeit dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sachgrundlose Befristungen jedoch die absolute Ausnahme bilden. Deshalb ist es Arbeitgebern nach dem Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) untersagt, Arbeitnehmer noch einmal sachgrundlos befristet einzustellen, wenn sie bereits zuvor bei diesem Arbeitgeber – befristet oder unbefristet – beschäftigt waren. Tut der Arbeitgeber es dennoch, kann sich die betreffende Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen.

Seit langem ist umstritten, ob „zuvor“ tatsächlich im Sinne von „jemals zuvor“ zu verstehen ist. In 2011 hatte sich das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen (7 AZR 716/09, 7 AZR 375/10) dafür ausgesprochen, den zu berücksichtigenden Vorbeschäftigungszeitraum generell auf drei Jahre zu begrenzen. Lag also eine vorherige Beschäftigung bei dem Arbeitgeber bereits mehr als drei Jahre zurück, sollte eine erneute, sachgrundlose Beschäftigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig sein.

Für seine Entscheidung und vor allem seine Begründung ist das Bundesarbeitsgericht vielfach kritisiert worden. In 2013 zum Beispiel entschied das LAG Baden-Württemberg (6 Sa 28/13) mit eigener ausführlicher Begründung gegen das Bundesarbeitsgericht.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) den Kritikern des Bundesarbeitsgerichts recht gegeben. Es hält die Ansicht des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts für eine verfassungswidrige Rechtsfortbildung. Das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung der maßgeblichen Regelung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG den gesetzgeberischen Willen zur Einschränkung von sachgrundlosen Befristungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidung ist verfassungsrechtlich und rechtspolitisch richtig. Die Gerichte sind keine Ersatzgesetzgeber. Sie sind hierzu nicht legitimiert. Rechtsfortbildung kann deshalb immer nur in engen Grenzen stattfinden.

Das Bundesverfassungsgericht betont allerdings auch, dass die Arbeitsgerichte durchaus zu dem Ergebnis kommen können, dass dieses vom Gesetz implizierte generelle Verbot einer erneuten sachgrundlosen Beschäftigung im Einzelfalle unzumutbar ist.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war in ihrer Klarheit begrüßenswert für die Unternehmenspraxis – es kam allein auf den untrüglichen Zeitfaktor an. Greifen Arbeitgeber auch in Zukunft weiterhin zur sachgrundlosen Befristung, muss hingegen im Einzelfall sehr genau geschaut und bewertet werden, ob es eine Vorbeschäftigung gab, ob diese bereits sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer war. In solchen Fällen kann eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung zulässig sein. Diese Grundsätze werden von der Rechtsprechung weiter auskonturiert werden müssen. Bis dahin ist von sachgrundlosen Befristungen mit Arbeitnehmern abzuraten, die bereits einmal beim Arbeitgeber beschäftigt waren.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments