Wir sind Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht!

Herzlich willkommen!

Im Workplace Blog schreiben wir über Themen aus der Workplace Law und HR Welt: Wir besprechen wichtige Gerichtsentscheidungen, nehmen uns Glaubenssätze vor, geben praktische Tipps und vieles mehr…

Unser Workplace Blog lebt von Ihren Kommentaren und Feedback. In diesem Sinne freuen wir uns auf den Austausch mit Ihnen!

Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Betriebsratswahlen 2018 – BAG lockert überraschend Neutralitätspflicht für Arbeitgeber

Personen stehen im engen Kreis mit Blick auf Smartphones

Der Arbeitgeber ist unzufrieden mit dem Betriebsrat. Er meint, der Betriebsrat agiere nicht zum Wohle des Unternehmens, sondern schade diesem. Er möchte deshalb bei den anstehenden Betriebsratswahlen erreichen, dass der Betriebsrat eine andere Zusammensetzung erhält und insbesondere die Person des Betriebsratsvorsitzenden wechselt. Er ermuntert deshalb bestimmte Mitarbeiter, für die Betriebsratswahl zu kandidieren.

Definitiv unzulässig und hohes Wahlanfechtungsrisiko. Diesen Hinweis hätten die meisten Arbeitsrechtler Ihnen bis vor kurzem gegeben. Gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Nach bislang herrschender Auffassung wurde dieses Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber im Sinne einer umfassenden Neutralitätspflicht verstanden. Der Arbeitgeber müsse sich als Gegenspieler des Betriebsrates jeder Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Betriebsrates enthalten, dies sei allein Sache der Arbeitnehmer des Betriebes.

Mit einem erst jüngst veröffentlichten Urteil (BAG 7 ABR 10/16) schließt sich das BAG dieser auch noch von der Vorinstanz, dem LAG Hessen, vertretenen Auffassung ausdrücklich nicht an. Das BAG nimmt § 20 Abs. 2 BetrVG vielmehr ausschließlich wörtlich. Eine die Anfechtung der Wahl rechtfertigende Wahlbeeinflussung liege ausschließlich dann vor, wenn der Arbeitgeber Nachteile zugefügt oder angedroht oder Vorteile versprochen oder gewährt habe. Als Nachteil sei jedes Übel zu verstehen, das geeignet ist, die freie Willensbestimmung zu beeinträchtigen. Vorteil sei jede Vergünstigung, auf die kein Anspruch bestehe. Untersagt sei jede Benachteiligung oder Begünstigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten oder Wahlvorschlagslisten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung sowie der auf vielfältige Weise mögliche Versuch eines „Stimmenkaufs“ von Arbeitnehmern. Verboten sei dabei bereits die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vergünstigungen. In dem konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor: Der Personalleiter und Geschäftsführer des Unternehmens hatten zwar eindeutig Stellung gegen den amtierenden Betriebsrat und insbesondere gegen die Vorsitzende bezogen und waren sogar so weit gegangen, zu äußern wer die Liste der amtierenden Vorsitzenden wähle, begehe Verrat am Unternehmen. Außerdem hatten sie aus ihrer Sicht vernünftige Mitarbeiter aufgefordert, ebenfalls für den Betriebsrat zu kandidieren. Darin lag jedoch, wie das BAG zu Recht feststellt, keine Androhung oder Zufügung von Nachteilen: Die Aussage, wer die Liste der Betriebsratsvorsitzenden wähle, begehe Verrat, beinhalte keine konkrete Androhung von Nachteilen. Das BAG betont, dass sich aus § 20 Abs. 2 BetrVG gerade kein allgemeines Neutralitätsgebot ableiten lasse und dies auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm entspreche. Anderenfalls wäre nahezu jede Betriebsratswahl einem hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit seiner Vorgehensweise offenbar Erfolg: Die Betriebsratsvorsitzende wurde abgewählt und focht die Wahl gemeinsam mit zwei anderen Arbeitnehmern des Betriebes an. Das muss nicht immer so laufen. Es ist die Aufgabe des Betriebsrates, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Ein Arbeitgeber, der den amtierenden Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder kritisiert, wird damit bei den wahlberechtigten Arbeitnehmern oft das Gegenteil dessen bewirken, was er bezweckt, nämlich eine Solidarisierung. Es sollte deshalb gut überlegt werden, ob und in welcher Weise man als Arbeitgebervertreter Sympathien oder Antipathien kundtun oder auf die Wahl Einfluss nehmen möchte. In dem konkreten Fall gab es eine lange Vorgeschichte rivalisierender Fraktionen im Betriebsrat, die sich gegenseitig mit Verfahren überzogen und offenbar nicht zum Wohle des Unternehmens und der Mitarbeiter gewirkt hatten. Gegen die Betriebsratsvorsitzende selbst war ein Amtsenthebungsverfahren anhängig, dass sich nur dadurch erledigt hatte, dass sie nicht wiedergewählt worden war. In einem solchen Fall kann man die Kritik des Arbeitgebers, auf dessen Rücken diese Streitereien ausgetragen wurden, sehr gut verstehen. In anderen Fällen ist ein eher vorsichtiges Agieren geboten. Entscheidend ist aber die aus dem Urteil des BAG gewonnene Erkenntnis, dass der Arbeitgeber im Vorfeld der Wahl Stellung beziehen und seine Sympathien und Antipathien kommunizieren darf.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

Dr. Holger Thomas
Dr. Holger Thomas, MM

Dr. Holger Thomas ist spezialisiert auf Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften, Restrukturierungen, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, Compliance sowie Personalabbau.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments