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Inside Workplace Law

Auch für Kommissar Richter ist irgendwann Schluss

Mann steht mit Haenden in der Huefte

18 Jahre lang war der Kläger als Kommissar „Axel Richter“ in der im Auftrag vom ZDF produzierten Krimiserie „Der Alte“ aktiv. Für jede Folge wurde ein befristeter „Mitarbeitervertrag“ bzw. „Schauspielervertrag“ zwischen dem Kläger und dem ZDF abgeschlossen. Im September 2014 wurde dem Kläger dann mitgeteilt, dass nun, nach fast 170 Folgen als Kommissar „Axel Richter“, die Folgen Nr. 391 und 392 die letzten seien würden. Dafür schlossen die Parteien einen Vertrag über 16 Drehtage befristet bis zum 18. November 2014. Im Folgenden erhielt der Kläger eine schriftliche Mitteilung, dass sein Engagement aufgrund der letzten Befristung geendet habe.

Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht München, dass die letzte Befristung des Arbeitsvertrages mangels Sachgrund unwirksam sei und darüber hinaus aufgrund der Vielzahl der befristeten Verträge in der Vergangenheit eine unzulässige „Kettenbefristung“ vorläge. Daher bestünde sein Beschäftigungsverhältnis fort.

Mit seiner Klage scheiterte der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht München (Urteil v. 21.04.2015 – 3 Ca 14163/14) und dem LAG München (29.10.2015 – 4 Sa 527/15). Nun hat auch das BAG (Urteil v. 30.8.2017 – 7 AZR 864/15) die Klage abgewiesen.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den geschlossenen Verträgen – trotz der freien künstlerischen Ausdrucks-und Gestaltungsfreiheit des Schauspielers – überhaupt um Arbeitsverträge im rechtlichen Sinne handelte, sahen alle drei Gerichte einen Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als geltend an.

Es sei für eine zulässige Befristung nicht erforderlich, dass die Verträge wörtlich als „befristet“ bezeichnet werden. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich aus Formulierungen wie „Vertragszeit“ und den genannten vertraglichen Folgen bei Zeitablauf ergibt, dass der Einsatz nicht dauerhaft erfolgen soll. Hier wurde für jede Folge ein einzelner Vertrag geschlossen und obwohl die Serie „Der Alte“ im ZDF über mehrere Jahre kontinuierlich ausgestrahlt wurde, konnte insbesondere aufgrund der permanent bestehenden Möglichkeit von programm- oder serienändernden Maßnahmen keine garantierte dauerhafte Weiterbeschäftigung für den Kläger angenommen werden.

Im vorliegenden Fall musste die zu gewährleistende Rundfunk- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2, Abs. 3 GG in Abwägung zu dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers gestellt werden. Zugunsten des Klägers war zwar zu berücksichtigen, dass er seit vielen Jahren die Rolle als Kommissar Richter darstellte und darin sein beruflicher und wirtschaftlicher/ finanzieller Schwerpunkt lag.

Das BAG schloss sich allerdings den beiden Vorinstanzen dahingehend an, dass die Möglichkeit der freien Gestaltung des Programms für die Produzenten in der Filmbranche vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der künstlerischen Gestaltungsfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet werden muss und dieses Interesse vorliegend überwiegt. Daher fallen Schauspielerverträge wegen der Eigenart der Arbeitsleistung unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, sodass Verträge zulässigerweise befristet geschlossen werden können.

Um die Ausgestaltung ihrer Programme frei gestalten zu können, müssen Produzenten als Kernbereich ihres künstlerischen Konzepts bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Schauspieler autonom handeln können. Das umfasst auch die Entscheidung darüber, ob programmgestaltende Mitarbeiter dauerhaft oder befristet eingestellt werden. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die Sender ihr Programm regelmäßig verändern und „verjüngen“ müssen, wenn sie weiter breite Massen der Bevölkerung erreichen möchten. Die Möglichkeit der Neueinführung und des Herausschreibens von Rollen gehört dabei zu den Grundsätzen der Rundfunk- und künstlerischen Gestaltungsfreiheit.

So kann auch eine langjährige Darstellung von Kommissar Richter keinen dauerhaften Beschäftigungsanspruch begründen.

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